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BEK 2019 167

DNA-Profilerstellung

Schwyz · 2020-05-19 · Deutsch SZ
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DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2019 sei ersatzlos aufzuheben.

E. 2 Eine bereits durchgeführte nicht invasive Probenahme bzw. ein be- reits abgenommener Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA- Analyse sei umgehend zu vernichten.

E. 3 Ein bereits erstelltes DNA-Profil sei umgehend zu löschen.

E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen und ihm sei ein amtlicher Verteidiger in der Person des Unter- zeichneten einzusetzen.

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (zzgl. 7.7 % MWST). Die Strafverfolgungsbehörde beantragte am 14. Oktober 2019 die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde und teilte zudem mit, dass das Zwangs- massnahmengericht am 27. September 2019 bis vorläufig am 22. Oktober 2019 Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet habe (KG-act. 3; U-act. 4.2.011–4.2.013).

2. Als Begründung für die Probenahme mittels WSA und die Erstellung eines DNA-Profils führte die Strafverfolgungsbehörde aus, die Profilerstellung diene nicht (nur) dem Zweck der Aufklärung der bandenmässigen Laden- diebstähle, sondern es sollten damit allfällige künftige Straftaten des Be- schwerdeführers verhindert oder einfacher entdeckt werden können. Weiter gelte es abzuklären, ob der Beschwerdeführer als Täterschaft anderer bzw. gleichgelagerter Delikte infrage komme. Die gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung eines DNA-Profils seien vorhanden. Es sei nicht ersichtlich, inwie- fern die Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Verhinderung resp. Entdeckung allfälliger weiterer Straftaten überwiegen soll- ten. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine solche Gründe vor (ange- fochtene Verfügung, E. 6).

3. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbre- chens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten, dass DNA-Profile nur zur Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, erstellt werden dürfen. Die Erstellung eines DNA-Profils muss es vielmehr auch erlauben, Täter von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten zu identifizieren, was aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil- Gesetz hervorgeht. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer

Kantonsgericht Schwyz 4 Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern wie auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen (zum Ganzen: BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.1 und 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.1; vgl. auch Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar,

3. A. 2018, N 2 zu Art. 255 StPO). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten berühren das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und stel- len leichte Grundrechtseingriffe dar (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.2). Einschrän- kungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müs- sen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Dass Art. 255 StPO nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse erlaubt, konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 263, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. De- zember 2019, E. 3.2). Demnach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Keinen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO kann es im Hinblick auf künftige Straftaten geben. Dies steht der Erstellung eines DNA-Profils für derartige Delikte nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entgegen (BGE 145 IV 263, E. 3.4; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 255 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht muss in Bezug auf diejenige Tat bestehen, die Anlass zur Pro- benahme oder zur Profilerstellung gibt. Für allfällige künftige Straftaten genü- gen hingegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beschul- digte Person in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist die Er-

Kantonsgericht Schwyz 5 stellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines lau- fenden Strafverfahrens dient, auch verhältnismässig (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.). Weiter sind allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ist sie nicht vorbestraft, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.2).

a) Die Strafverfolgungsbehörde und der Beschwerdeführer gehen überein- stimmend zutreffend davon aus, dass für die nicht invasive Probenahme zwecks DNA-Analyse sowie die Erstellung eines DNA-Profils zulasten des Beschwerdeführers mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 259 StPO i.V.m dem DNA-Profil-Gesetz eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO besteht (angefochtene Verfügung, E. 4 f.; KG-act. 1, Ziff. III.4).

b) Der Beschwerdeführer moniert, es fehle an einem hinreichenden Tat- verdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Die Strafverfolgungsbehörde habe lediglich festgehalten, dass er verdächtigt werde, bandenmässige Diebstähle begangen zu haben. Auf welchen Fakten oder Grundlagen dieser Verdacht beruhe, habe die Strafverfolgungsbehörde nicht begründet. Sie habe es also versäumt, die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts zu begründen bzw. substanziiert darzulegen (KG-act. 1, Ziff. III.4). aa) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht, welche verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen zu- dem ermöglichen soll, den Entscheid der Behörde sachgerecht anzufechten. Der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Trag-

Kantonsgericht Schwyz 6 weite des Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihren Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom

22. Januar 2015, E. 2.2.3; BGE 139 IV 179, E. 2.2). bb) Die Strafverfolgungsbehörde legte in der angefochtenen Verfügung dar, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2018 im D.________, am 17. August 2018 im E.________, am 8. August 2019 im F.________ und am 23. September 2019 im H.________ bandenmässig La- dendiebstähle begangen habe. Dass resp. inwiefern ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, führte die Strafverfolgungsbehörde nicht aus. Unklar bleibt ins- besondere, gestützt auf welche Untersuchungsergebnisse ein hinreichender Verdacht für die von der Strafverfolgungsbehörde angeführten Straftaten bzw. eine Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Taten vorliegt. Damit ver- letzte die Strafverfolgungsbehörde ihre Begründungspflicht und mithin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. cc) Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Mög- lichkeit zur Äusserung vor einer Rechtsmittelinstanz erhält, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vor- aussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m.w.H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2).

Kantonsgericht Schwyz 7 dd) Das Kantonsgericht überprüft die angefochtene Verfügung als Be- schwerdeinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition und damit frei (Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesge- richts 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.2 und 6B_1048/2016 vom

24. März 2017, E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Be- schwerde zur Frage des hinreichenden Tatverdachts (KG-act. 1, Ziff. III.4). Die Strafverfolgungsbehörde machte vernehmlassend geltend, das Zwangsmass- nahmengericht habe am 27. September 2019 bis vorläufig am 22. Oktober 2019 Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Damit liege nicht nur ein hinreichender Tatverdacht vor, was für die Erstellung und Auswertung eines DNA-Profils ausreiche, sondern sogar ein dringender Tat- verdacht (KG-act. 3). Die Strafverfolgungsbehörde begründet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts mit diesen Ausführungen zumindest an- satzweise und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer blieb es in der Folge unbenommen, sein Replikrecht wahrzunehmen und sich zur Begrün- dung der Strafverfolgungsbehörde zu äussern. Die Rückweisung der Streitsa- che an die Strafverfolgungsbehörde zur ausführlicheren Begründung käme insofern einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Ver- fahrensverzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, zumal er die Rückweisung an die Vorinstanz auch nicht beantragt. Die Verlet- zung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs ist somit als geheilt zu betrachten. ee) In Bezug auf den Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls, begangen am 8. August 2019 im F.________ lässt sich dem Amtsbericht der Kantonspo- lizei Schwyz vom 26. August 2019 entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2019 um 9.10 Uhr in einem grauen Personenwagen VW Sharan mit dem Kennzeichen SZ xx zusammen mit I.________ aus der Tiefgarage an der Adresse des Beschwerdeführers gefahren sei (U-act. 7.1.004, S. 2). Um 11.35 Uhr habe er den erwähnten Personenwagen VW Sharan an der

Kantonsgericht Schwyz 8 G.________strasse yy in 8853 Lachen geparkt. I.________ und der Be- schwerdeführer seien zu Fuss in Richtung J.________ gegangen. Um 12.01 Uhr habe sich der Beschwerdeführer im Bereich der Rolltreppen nach den F.________-Kassen befunden. Er habe einen Einkaufswagen mit einer Sechserpackung Mineralwasser mit sich geführt und sei ständig am Telefonie- ren gewesen. Zudem habe er das Umfeld intensiv beobachtet. Zwei Minuten später sei I.________ mit einem gefüllten Einkaufswagen aus der Richtung des F.________-Eingangs gekommen und zügig am Beschwerdeführer vor- bei, in Richtung des Ausgangs des J.________ gegangen, ohne diesen zu grüssen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin beobachtet. Im Einkaufswa- gen von I.________ habe sich jetzt auch ein dunkler gefüllter Rucksack be- funden. Es werde davon ausgegangen, dass letzterer die mitgeführten Waren nicht bezahlt habe. Kurz darauf seien I.________ und der Beschwerdeführer nacheinander zum Personenwagen VW Sharan gegangen. Sie hätten die Wa- re im Auto verstaut und seien sodann weitergefahren (U-act. 7.1.004, S. 8 f.). I.________ und der Beschwerdeführer wurden im Verlaufe der Observation vom 8. August 2019 mehrfach fotografiert (U-act. 7.1.004, S. 3–10). Der Ver- gleich dieser Fotografien mit der Fotodokumentation der Kantonspolizei Schwyz im Bericht betreffend die Auswertung der Videoaufzeichnung des La- dendiebstahls vom 8. August 2019 im F.________ in Lachen sowie der er- kennungsdienstlichen Fotografie (U-act. 1.2.000) zeigt, dass es sich bei den auf den Videobildern abgebildeten Personen ebenfalls um I.________ und den Beschwerdeführer handelt (U-act. 8.3.001, S. 4 ff.). Dem Bericht entspre- chend sei auf den Videobildern u.a. ersichtlich, dass erst I.________ und so- dann auch der Beschwerdeführer das besagte Verkaufsgeschäft beträten (U-act. 8.3.001, S. 4 und 6), dass I.________ nebst anderen Produkten einen schwarzen Rucksack (U-act. 8.3.001, S. 8 f.) und der Beschwerdeführer 14 Flaschen Wein in ihre jeweiligen Einkaufswagen legen würden (U-act. 8.3.001, S. 10), dass I.________ den Wein hinter einem Regal mut- masslich in den Rucksack umlagere, während der Beschwerdeführer aufpas- se (U-act. 8.3.001, S. 12 f.), dass der Beschwerdeführer plötzlich mit leerem

Kantonsgericht Schwyz 9 Einkaufswagen im Bild erscheine, telefoniere und eine Sechserpackung Mine- ralwasser einlade und diese sodann an der Selbstbedienungs-Kassenstation bezahle (U-act. 8.3.001, S. 14 ff.) und dass I.________ in der Folge das Ge- schäft bei der Gemüse-/Früchteabteilung verlasse, während sich der Be- schwerdeführer vor dem Geschäft aufhalte und telefoniere (U-act. 8.3.001, S. 27). Aufgrund des Amtsberichts der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Beobachtung des Beschwerdeführers und weiterer Personen (U-act. 7.1.004) sowie des Berichts betreffend die Auswertung der Videoauf- zeichnung des Ladendiebstahls vom 8. August 2019 (U-act. 8.3.001) ist ein hinreichender Tatverdacht für den mutmasslichen bandenmässigen Diebstahl von Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Wert von ca. Fr. 2‘000.00 zum Nachteil der K.________ (U-act. 8.3.002) gegeben. Darüber hinaus lässt der Vergleich der erwähnten Fotografien und Videobilder (U-act. 1.2.000, 7.1.004 und 8.3.001) mit den in den Akten liegenden Fotodo- kumentationen betreffend die mutmasslichen bandenmässigen Diebstähle des Beschwerdeführers am 7. August 2018 im D.________ (vgl. U-act. 8.1.003, 8.1.006 und 8.1.013) und am 17. August 2018 im E.________ (vgl. U-act. 8.2.004, 8.2.005 und 8.2.008) den Schluss zu, dass der Be- schwerdeführer in diesen Fotodokumentationen abgebildet ist. Mithin liegt auch für diese Delikte ein hinreichender Tatverdacht vor. Hingegen lassen sich aus den Untersuchungsakten keine Hinweise entnehmen, dass es sich bei einem der beiden unbekannten Personen, die am 23. September 2019 im H.________ einen Diebstahl begangen haben sollen (U-act. 8.4.001), um den Beschwerdeführer handelt (vgl. U-act. 8.4.001–8.4.003), womit es an einem hinreichenden Tatverdacht für dieses Delikt fehlt. Dies spielt indessen keine Rolle, zumal der hinreichende Tatverdacht bezüglich der übrigen dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Taten gegeben ist und damit genügend Anlass für die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils besteht.

c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Probenahme und die DNA-Profilerstellung unverhältnismässig seien. Die Vorinstanz begründe

Kantonsgericht Schwyz 10 nicht, inwiefern die Probenahme und die Profilerstellung der Aufklärung der vorgeworfenen Taten und allfälliger künftiger Taten dienen könne. Es sei da- von auszugehen, dass sie hierzu nicht geeignet seien. Mit einem WSA oder einem DNA-Profil könnten bandenmässige Diebstähle nicht aufgeklärt wer- den. Auch für die Entdeckung oder Verhinderung künftiger Straftaten seien diese nicht geeignet. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass er in andere Delikte verwickelt sein könne. Die Strafverfolgungsbehörde habe sol- che Anhaltspunkte auch nicht geltend gemacht. Er geniesse einen einwand- freien Leumund und sei nicht vorbestraft. Zudem sei er Unternehmer. Er habe zwei Unternehmen in Rumänien und im April 2019 auch ein Einzelunterneh- men in der Schweiz gegründet. Bei Gutheissung der angefochtenen Zwangs- massnahme werde er als potenzieller Krimineller behandelt, obgleich nicht aktenkundig sei, dass er vor der Anlasstat bereits ein schweres Delikt began- gen habe. Die angefochtene Zwangsmassnahme verletze insofern die Un- schuldsvermutung und das Verhältnismässigkeitsprinzip (KG-act. 1, Ziff. III.5; KG-act. 1/7). Ferner sei sie auch nicht erforderlich. Die von der Strafverfol- gungsbehörde angestrebten Ziele könnten durch andere mildere Massnah- men erreicht werden. Gegen ihn sei mit der Anordnung der Untersuchungshaft bereits eine massiv einschneidende Massnahme angeordnet worden. Darüber hinaus sei auch seine Wohnung durchsucht worden. Diese Massnahmen sei- en für die Erreichung der Ziele der Strafverfolgungsbehörde besser geeignet und die Probenahme und die DNA-Profilerstellung seien somit nicht (mehr) erforderlich (KG-act. 1, Ziff. III.6; KG-act. 1/4–6). Weil die DNA-Profilerstellung zudem seine Unternehmenstätigkeit resp. Marktetablierung gefährde und ei- nen Grundrechtseingriff darstelle, überwögen seine persönlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Probenahme und Profilerstellung und diese seien insofern nicht zumutbar (KG-act. 1, Ziff. III.7). aa) Im Gegensatz zum hinreichenden Tatverdacht äusserte sich die Straf- verfolgungsbehörde in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Verhält- nismässigkeit der nicht invasiven Probenahme und der DNA-Profilerstellung,

Kantonsgericht Schwyz 11 indem sie sinngemäss darlegte, die Massnahmen seien zur Aufklärung gleichgelagerter Taten des Beschwerdeführers erforderlich, und zudem aus- führte, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Entdeckung allfälliger weiterer Straftaten die Interessen des Beschwerdeführers überwö- gen (vorstehend E. 2; angefochtene Verfügung, E. 6). Die Begründung der Strafverfolgungsbehörde viel zwar knapp aus, eine Verletzung der Begrün- dungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nicht ausgemacht werden und hätte im Beschwerdeverfahren den vorstehenden Erwägungen entsprechend ohnehin geheilt werden können (vgl. E. 3b.dd). bb) Wie in E. 3 dargelegt, können Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Dies bedeutet, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme die Voraussetzung der Erfor- derlichkeit erfüllen muss, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 9 zu Art. 197 StPO). Darüber hinaus muss die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), d.h. die Anordnung der Zwangsmassnahme muss verhältnismässig i.e.S. und damit angemessen bzw. zumutbar sein (Weber, a.a.O., N 11 zu Art. 197 StPO). Gegen den Beschwerdeführer besteht wie dargelegt ein hinreichender Tatver- dacht wegen mehrfachen bandenmässigen Ladendiebstahls (vgl. E. 3b.ee). Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist das Höchstmass der angedroh- ten Strafe bei mehrfacher Tatbegehung um die Hälfte zu erhöhen, sodass dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren droht. Das Bundesgericht erwog in Bezug auf Einbruchdiebstähle und Raub, bei solchen Delikten handle es sich häufig um Wiederholungstaten, und erklärte auch im Hinblick auf Diebstähle, es dürfe berücksichtigt werden, dass diese öfters

Kantonsgericht Schwyz 12 Wiederholungstaten seien (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2013 vom

24. Januar 2014, E. 3.3 und 1B_15/2019 vom 12. März 2019, E. 3.2). In Anbe- tracht dessen sowie aufgrund der mutmasslich mehrfachen Tatbegehung des Beschwerdeführers besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er auch in andere (künftige) Ladendiebstähle und mithin schwerwiegende Straftaten verwickelt sein könnte, auch wenn er nicht vorbestraft ist (U-act. 1.2.002/ KG-act. 1/3 und U-act. 1.2.014). Darüber hinaus scheint die Probenahme und die Erstellung des DNA-Profils auch insofern erforderlich, als sich dem in den Akten liegenden Spurensicherungsbericht betreffend den Diebstahl am 7. Au- gust 2018 im D.________ entnehmen lässt, dass ein Koffer mit mutmasslich von der Täterschaft gelöster Softsicherungsetiketten gefunden worden sei, ab welchen vier DNA-Abriebe hätten abgenommen werden können. Diese Abrie- be seien unausgewertet eingelagert worden und die Strafverfolgungsbehörde könne deren Auswertung in Auftrag geben (U-act. 8.1.010). Die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils dienen somit auch der Aufklärung der Straftaten des laufenden Strafverfahrens. Die angeordnete Hausdurchsu- chung und die Untersuchungshaft sind hierzu nicht geeignet und lassen die DNA-Profilerstellung entgegen dem Beschwerdeführer nicht überflüssig er- scheinen. Mildere Massnahmen, die gleichermassen zur Aufklärung resp. Vorbeugung der mutmasslichen bandenmässigen Ladendiebstählen des Be- schwerdeführers beitragen könnten, liegen nicht vor. An der Aufklärung sol- cher Verbrechen besteht aufgrund ihrer Schwere ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers wiegt dage- gen nur leicht (vgl. BGE 145 IV 263, E. 3.4; vgl. E. 3). Allfällige Geschäftspart- ner oder Kunden des Beschwerdeführers haben kein Recht auf Auskunft be- treffend die Aufnahme des DNA-Profils in das Informationssystem (vgl. Art. 15 DNA-Profil-Gesetz e contrario). Dementsprechend ist nicht dargetan, inwiefern die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils die Unternehmenstätig- keit bzw. Marktetablierung des Beschwerdeführers gefährden könnte und folg- lich unzumutbar sein soll. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Verbrechen überwiegt die Interessen des Beschwerdeführers. Die Probenah-

Kantonsgericht Schwyz 13 me und die Erstellung des DNA-Profils sind im Sinne des Gesagten sowohl erforderlich als auch angemessen und zumutbar resp. verhältnismässig i.e.S. Die Voraussetzungen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO sind damit er- füllt und die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen sind nicht zu beanstanden.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die mit Verfügung vom 24. September 2019 (U-act. 2.1.001/KG-act. 1/1) bestellte amtliche Ver- teidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Be- schwerdeverfahren bestehen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechts- mittelverfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten [zwei CDs]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 20. Mai 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 19. Mai 2020 BEK 2019 167 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend DNA-Profilerstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 24. September 2019, SUB 2019 389);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird verdächtigt, im Zeit- raum zwischen August 2018 und 23. September 2019 bandenmässig Laden- diebstähle i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB begangen zu haben (angefochte- ne Verfügung, E. 1; U-act. 9.1.002). Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) die Observation des Beschwerdeführers ab dem 5. August 2019 genehmigt hatte (U-act. 7.1.002), nahm ihn die Kantonspolizei Schwyz am 23. September 2019 vorläufig fest (U-act. 4.2.001) und ordnete gleichentags die erkennungsdienst- liche Erfassung sowie einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur Erstel- lung eines DNA-Profils an (U-act. 1.2.004). Während sich der Beschwerdefüh- rer zur erkennungsdienstlichen Erfassung bereit erklärte, war er mit dem WSA und der Erstellung eines DNA-Profils nicht einverstanden, weil ihm das die Stimme in seinem Kopf so sage (U-act. 1.2.004, S. 2). Mit Verfügung vom

24. September 2019 ordnete die Strafverfolgungsbehörde die nicht invasive Probenahme zwecks DNA-Analyse sowie die Erstellung eines DNA-Profils an und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, den WSA des Beschwerdeführers dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zuzustellen mit dem Auf- trag, ein DNA-Profil zu erstellen und dieses in die DNA-Datenbank aufzuneh- men. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht mit den folgenden Rechts- begehren (KG-act. 1):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2019 sei ersatzlos aufzuheben.

2. Eine bereits durchgeführte nicht invasive Probenahme bzw. ein be- reits abgenommener Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA- Analyse sei umgehend zu vernichten.

3. Ein bereits erstelltes DNA-Profil sei umgehend zu löschen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen und ihm sei ein amtlicher Verteidiger in der Person des Unter- zeichneten einzusetzen.

Kantonsgericht Schwyz 3

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (zzgl. 7.7 % MWST). Die Strafverfolgungsbehörde beantragte am 14. Oktober 2019 die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde und teilte zudem mit, dass das Zwangs- massnahmengericht am 27. September 2019 bis vorläufig am 22. Oktober 2019 Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet habe (KG-act. 3; U-act. 4.2.011–4.2.013).

2. Als Begründung für die Probenahme mittels WSA und die Erstellung eines DNA-Profils führte die Strafverfolgungsbehörde aus, die Profilerstellung diene nicht (nur) dem Zweck der Aufklärung der bandenmässigen Laden- diebstähle, sondern es sollten damit allfällige künftige Straftaten des Be- schwerdeführers verhindert oder einfacher entdeckt werden können. Weiter gelte es abzuklären, ob der Beschwerdeführer als Täterschaft anderer bzw. gleichgelagerter Delikte infrage komme. Die gesetzlichen Grundlagen für die Erstellung eines DNA-Profils seien vorhanden. Es sei nicht ersichtlich, inwie- fern die Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Verhinderung resp. Entdeckung allfälliger weiterer Straftaten überwiegen soll- ten. Der Beschwerdeführer bringe denn auch keine solche Gründe vor (ange- fochtene Verfügung, E. 6).

3. Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbre- chens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten, dass DNA-Profile nur zur Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird, erstellt werden dürfen. Die Erstellung eines DNA-Profils muss es vielmehr auch erlauben, Täter von den Strafbehörden noch unbekannten vergangenen oder zukünftigen Delikten zu identifizieren, was aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil- Gesetz hervorgeht. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer

Kantonsgericht Schwyz 4 Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern wie auch präventiv wirken und so zum Schutz Dritter beitragen (zum Ganzen: BGE 145 IV 263, E. 3.3, m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.1 und 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.1; vgl. auch Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar,

3. A. 2018, N 2 zu Art. 255 StPO). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung von Daten berühren das Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 13 Abs. 2 BV und stel- len leichte Grundrechtseingriffe dar (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. Dezember 2019, E. 3.2). Einschrän- kungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müs- sen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Dass Art. 255 StPO nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse erlaubt, konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 263, E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2019 vom 3. De- zember 2019, E. 3.2). Demnach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Keinen hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO kann es im Hinblick auf künftige Straftaten geben. Dies steht der Erstellung eines DNA-Profils für derartige Delikte nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entgegen (BGE 145 IV 263, E. 3.4; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 255 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht muss in Bezug auf diejenige Tat bestehen, die Anlass zur Pro- benahme oder zur Profilerstellung gibt. Für allfällige künftige Straftaten genü- gen hingegen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beschul- digte Person in andere – auch künftige – Delikte einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Nur wenn solche Anhaltspunkte vorliegen, ist die Er-

Kantonsgericht Schwyz 5 stellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines lau- fenden Strafverfahrens dient, auch verhältnismässig (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.). Weiter sind allfällige Vorstrafen der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Ist sie nicht vorbestraft, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263, E. 3.4, m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_333/2019 vom 1. Oktober 2019, E. 3.2).

a) Die Strafverfolgungsbehörde und der Beschwerdeführer gehen überein- stimmend zutreffend davon aus, dass für die nicht invasive Probenahme zwecks DNA-Analyse sowie die Erstellung eines DNA-Profils zulasten des Beschwerdeführers mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 259 StPO i.V.m dem DNA-Profil-Gesetz eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO besteht (angefochtene Verfügung, E. 4 f.; KG-act. 1, Ziff. III.4).

b) Der Beschwerdeführer moniert, es fehle an einem hinreichenden Tat- verdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO. Die Strafverfolgungsbehörde habe lediglich festgehalten, dass er verdächtigt werde, bandenmässige Diebstähle begangen zu haben. Auf welchen Fakten oder Grundlagen dieser Verdacht beruhe, habe die Strafverfolgungsbehörde nicht begründet. Sie habe es also versäumt, die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts zu begründen bzw. substanziiert darzulegen (KG-act. 1, Ziff. III.4). aa) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht, welche verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen zu- dem ermöglichen soll, den Entscheid der Behörde sachgerecht anzufechten. Der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich über die Trag-

Kantonsgericht Schwyz 6 weite des Entscheids ein Bild machen können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihren Entscheid stützt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom

22. Januar 2015, E. 2.2.3; BGE 139 IV 179, E. 2.2). bb) Die Strafverfolgungsbehörde legte in der angefochtenen Verfügung dar, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2018 im D.________, am 17. August 2018 im E.________, am 8. August 2019 im F.________ und am 23. September 2019 im H.________ bandenmässig La- dendiebstähle begangen habe. Dass resp. inwiefern ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, führte die Strafverfolgungsbehörde nicht aus. Unklar bleibt ins- besondere, gestützt auf welche Untersuchungsergebnisse ein hinreichender Verdacht für die von der Strafverfolgungsbehörde angeführten Straftaten bzw. eine Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Taten vorliegt. Damit ver- letzte die Strafverfolgungsbehörde ihre Begründungspflicht und mithin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. cc) Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Mög- lichkeit zur Äusserung vor einer Rechtsmittelinstanz erhält, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vor- aussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5, m.w.H. und 1B_70/2018 vom 10. April 2018, E. 2.2).

Kantonsgericht Schwyz 7 dd) Das Kantonsgericht überprüft die angefochtene Verfügung als Be- schwerdeinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit voller Kognition und damit frei (Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesge- richts 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018, E. 2.2 und 6B_1048/2016 vom

24. März 2017, E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Be- schwerde zur Frage des hinreichenden Tatverdachts (KG-act. 1, Ziff. III.4). Die Strafverfolgungsbehörde machte vernehmlassend geltend, das Zwangsmass- nahmengericht habe am 27. September 2019 bis vorläufig am 22. Oktober 2019 Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Damit liege nicht nur ein hinreichender Tatverdacht vor, was für die Erstellung und Auswertung eines DNA-Profils ausreiche, sondern sogar ein dringender Tat- verdacht (KG-act. 3). Die Strafverfolgungsbehörde begründet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts mit diesen Ausführungen zumindest an- satzweise und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer blieb es in der Folge unbenommen, sein Replikrecht wahrzunehmen und sich zur Begrün- dung der Strafverfolgungsbehörde zu äussern. Die Rückweisung der Streitsa- che an die Strafverfolgungsbehörde zur ausführlicheren Begründung käme insofern einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Ver- fahrensverzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, zumal er die Rückweisung an die Vorinstanz auch nicht beantragt. Die Verlet- zung der Begründungspflicht resp. des rechtlichen Gehörs ist somit als geheilt zu betrachten. ee) In Bezug auf den Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls, begangen am 8. August 2019 im F.________ lässt sich dem Amtsbericht der Kantonspo- lizei Schwyz vom 26. August 2019 entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2019 um 9.10 Uhr in einem grauen Personenwagen VW Sharan mit dem Kennzeichen SZ xx zusammen mit I.________ aus der Tiefgarage an der Adresse des Beschwerdeführers gefahren sei (U-act. 7.1.004, S. 2). Um 11.35 Uhr habe er den erwähnten Personenwagen VW Sharan an der

Kantonsgericht Schwyz 8 G.________strasse yy in 8853 Lachen geparkt. I.________ und der Be- schwerdeführer seien zu Fuss in Richtung J.________ gegangen. Um 12.01 Uhr habe sich der Beschwerdeführer im Bereich der Rolltreppen nach den F.________-Kassen befunden. Er habe einen Einkaufswagen mit einer Sechserpackung Mineralwasser mit sich geführt und sei ständig am Telefonie- ren gewesen. Zudem habe er das Umfeld intensiv beobachtet. Zwei Minuten später sei I.________ mit einem gefüllten Einkaufswagen aus der Richtung des F.________-Eingangs gekommen und zügig am Beschwerdeführer vor- bei, in Richtung des Ausgangs des J.________ gegangen, ohne diesen zu grüssen. Der Beschwerdeführer habe weiterhin beobachtet. Im Einkaufswa- gen von I.________ habe sich jetzt auch ein dunkler gefüllter Rucksack be- funden. Es werde davon ausgegangen, dass letzterer die mitgeführten Waren nicht bezahlt habe. Kurz darauf seien I.________ und der Beschwerdeführer nacheinander zum Personenwagen VW Sharan gegangen. Sie hätten die Wa- re im Auto verstaut und seien sodann weitergefahren (U-act. 7.1.004, S. 8 f.). I.________ und der Beschwerdeführer wurden im Verlaufe der Observation vom 8. August 2019 mehrfach fotografiert (U-act. 7.1.004, S. 3–10). Der Ver- gleich dieser Fotografien mit der Fotodokumentation der Kantonspolizei Schwyz im Bericht betreffend die Auswertung der Videoaufzeichnung des La- dendiebstahls vom 8. August 2019 im F.________ in Lachen sowie der er- kennungsdienstlichen Fotografie (U-act. 1.2.000) zeigt, dass es sich bei den auf den Videobildern abgebildeten Personen ebenfalls um I.________ und den Beschwerdeführer handelt (U-act. 8.3.001, S. 4 ff.). Dem Bericht entspre- chend sei auf den Videobildern u.a. ersichtlich, dass erst I.________ und so- dann auch der Beschwerdeführer das besagte Verkaufsgeschäft beträten (U-act. 8.3.001, S. 4 und 6), dass I.________ nebst anderen Produkten einen schwarzen Rucksack (U-act. 8.3.001, S. 8 f.) und der Beschwerdeführer 14 Flaschen Wein in ihre jeweiligen Einkaufswagen legen würden (U-act. 8.3.001, S. 10), dass I.________ den Wein hinter einem Regal mut- masslich in den Rucksack umlagere, während der Beschwerdeführer aufpas- se (U-act. 8.3.001, S. 12 f.), dass der Beschwerdeführer plötzlich mit leerem

Kantonsgericht Schwyz 9 Einkaufswagen im Bild erscheine, telefoniere und eine Sechserpackung Mine- ralwasser einlade und diese sodann an der Selbstbedienungs-Kassenstation bezahle (U-act. 8.3.001, S. 14 ff.) und dass I.________ in der Folge das Ge- schäft bei der Gemüse-/Früchteabteilung verlasse, während sich der Be- schwerdeführer vor dem Geschäft aufhalte und telefoniere (U-act. 8.3.001, S. 27). Aufgrund des Amtsberichts der Kantonspolizei Schwyz betreffend die Beobachtung des Beschwerdeführers und weiterer Personen (U-act. 7.1.004) sowie des Berichts betreffend die Auswertung der Videoauf- zeichnung des Ladendiebstahls vom 8. August 2019 (U-act. 8.3.001) ist ein hinreichender Tatverdacht für den mutmasslichen bandenmässigen Diebstahl von Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Wert von ca. Fr. 2‘000.00 zum Nachteil der K.________ (U-act. 8.3.002) gegeben. Darüber hinaus lässt der Vergleich der erwähnten Fotografien und Videobilder (U-act. 1.2.000, 7.1.004 und 8.3.001) mit den in den Akten liegenden Fotodo- kumentationen betreffend die mutmasslichen bandenmässigen Diebstähle des Beschwerdeführers am 7. August 2018 im D.________ (vgl. U-act. 8.1.003, 8.1.006 und 8.1.013) und am 17. August 2018 im E.________ (vgl. U-act. 8.2.004, 8.2.005 und 8.2.008) den Schluss zu, dass der Be- schwerdeführer in diesen Fotodokumentationen abgebildet ist. Mithin liegt auch für diese Delikte ein hinreichender Tatverdacht vor. Hingegen lassen sich aus den Untersuchungsakten keine Hinweise entnehmen, dass es sich bei einem der beiden unbekannten Personen, die am 23. September 2019 im H.________ einen Diebstahl begangen haben sollen (U-act. 8.4.001), um den Beschwerdeführer handelt (vgl. U-act. 8.4.001–8.4.003), womit es an einem hinreichenden Tatverdacht für dieses Delikt fehlt. Dies spielt indessen keine Rolle, zumal der hinreichende Tatverdacht bezüglich der übrigen dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Taten gegeben ist und damit genügend Anlass für die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils besteht.

c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Probenahme und die DNA-Profilerstellung unverhältnismässig seien. Die Vorinstanz begründe

Kantonsgericht Schwyz 10 nicht, inwiefern die Probenahme und die Profilerstellung der Aufklärung der vorgeworfenen Taten und allfälliger künftiger Taten dienen könne. Es sei da- von auszugehen, dass sie hierzu nicht geeignet seien. Mit einem WSA oder einem DNA-Profil könnten bandenmässige Diebstähle nicht aufgeklärt wer- den. Auch für die Entdeckung oder Verhinderung künftiger Straftaten seien diese nicht geeignet. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass er in andere Delikte verwickelt sein könne. Die Strafverfolgungsbehörde habe sol- che Anhaltspunkte auch nicht geltend gemacht. Er geniesse einen einwand- freien Leumund und sei nicht vorbestraft. Zudem sei er Unternehmer. Er habe zwei Unternehmen in Rumänien und im April 2019 auch ein Einzelunterneh- men in der Schweiz gegründet. Bei Gutheissung der angefochtenen Zwangs- massnahme werde er als potenzieller Krimineller behandelt, obgleich nicht aktenkundig sei, dass er vor der Anlasstat bereits ein schweres Delikt began- gen habe. Die angefochtene Zwangsmassnahme verletze insofern die Un- schuldsvermutung und das Verhältnismässigkeitsprinzip (KG-act. 1, Ziff. III.5; KG-act. 1/7). Ferner sei sie auch nicht erforderlich. Die von der Strafverfol- gungsbehörde angestrebten Ziele könnten durch andere mildere Massnah- men erreicht werden. Gegen ihn sei mit der Anordnung der Untersuchungshaft bereits eine massiv einschneidende Massnahme angeordnet worden. Darüber hinaus sei auch seine Wohnung durchsucht worden. Diese Massnahmen sei- en für die Erreichung der Ziele der Strafverfolgungsbehörde besser geeignet und die Probenahme und die DNA-Profilerstellung seien somit nicht (mehr) erforderlich (KG-act. 1, Ziff. III.6; KG-act. 1/4–6). Weil die DNA-Profilerstellung zudem seine Unternehmenstätigkeit resp. Marktetablierung gefährde und ei- nen Grundrechtseingriff darstelle, überwögen seine persönlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Probenahme und Profilerstellung und diese seien insofern nicht zumutbar (KG-act. 1, Ziff. III.7). aa) Im Gegensatz zum hinreichenden Tatverdacht äusserte sich die Straf- verfolgungsbehörde in der angefochtenen Verfügung zur Frage der Verhält- nismässigkeit der nicht invasiven Probenahme und der DNA-Profilerstellung,

Kantonsgericht Schwyz 11 indem sie sinngemäss darlegte, die Massnahmen seien zur Aufklärung gleichgelagerter Taten des Beschwerdeführers erforderlich, und zudem aus- führte, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Entdeckung allfälliger weiterer Straftaten die Interessen des Beschwerdeführers überwö- gen (vorstehend E. 2; angefochtene Verfügung, E. 6). Die Begründung der Strafverfolgungsbehörde viel zwar knapp aus, eine Verletzung der Begrün- dungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nicht ausgemacht werden und hätte im Beschwerdeverfahren den vorstehenden Erwägungen entsprechend ohnehin geheilt werden können (vgl. E. 3b.dd). bb) Wie in E. 3 dargelegt, können Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Dies bedeutet, dass die strafprozessuale Zwangsmassnahme die Voraussetzung der Erfor- derlichkeit erfüllen muss, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist (Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 9 zu Art. 197 StPO). Darüber hinaus muss die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO), d.h. die Anordnung der Zwangsmassnahme muss verhältnismässig i.e.S. und damit angemessen bzw. zumutbar sein (Weber, a.a.O., N 11 zu Art. 197 StPO). Gegen den Beschwerdeführer besteht wie dargelegt ein hinreichender Tatver- dacht wegen mehrfachen bandenmässigen Ladendiebstahls (vgl. E. 3b.ee). Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist das Höchstmass der angedroh- ten Strafe bei mehrfacher Tatbegehung um die Hälfte zu erhöhen, sodass dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren droht. Das Bundesgericht erwog in Bezug auf Einbruchdiebstähle und Raub, bei solchen Delikten handle es sich häufig um Wiederholungstaten, und erklärte auch im Hinblick auf Diebstähle, es dürfe berücksichtigt werden, dass diese öfters

Kantonsgericht Schwyz 12 Wiederholungstaten seien (Urteile des Bundesgerichts 1B_324/2013 vom

24. Januar 2014, E. 3.3 und 1B_15/2019 vom 12. März 2019, E. 3.2). In Anbe- tracht dessen sowie aufgrund der mutmasslich mehrfachen Tatbegehung des Beschwerdeführers besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er auch in andere (künftige) Ladendiebstähle und mithin schwerwiegende Straftaten verwickelt sein könnte, auch wenn er nicht vorbestraft ist (U-act. 1.2.002/ KG-act. 1/3 und U-act. 1.2.014). Darüber hinaus scheint die Probenahme und die Erstellung des DNA-Profils auch insofern erforderlich, als sich dem in den Akten liegenden Spurensicherungsbericht betreffend den Diebstahl am 7. Au- gust 2018 im D.________ entnehmen lässt, dass ein Koffer mit mutmasslich von der Täterschaft gelöster Softsicherungsetiketten gefunden worden sei, ab welchen vier DNA-Abriebe hätten abgenommen werden können. Diese Abrie- be seien unausgewertet eingelagert worden und die Strafverfolgungsbehörde könne deren Auswertung in Auftrag geben (U-act. 8.1.010). Die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils dienen somit auch der Aufklärung der Straftaten des laufenden Strafverfahrens. Die angeordnete Hausdurchsu- chung und die Untersuchungshaft sind hierzu nicht geeignet und lassen die DNA-Profilerstellung entgegen dem Beschwerdeführer nicht überflüssig er- scheinen. Mildere Massnahmen, die gleichermassen zur Aufklärung resp. Vorbeugung der mutmasslichen bandenmässigen Ladendiebstählen des Be- schwerdeführers beitragen könnten, liegen nicht vor. An der Aufklärung sol- cher Verbrechen besteht aufgrund ihrer Schwere ein erhebliches öffentliches Interesse. Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers wiegt dage- gen nur leicht (vgl. BGE 145 IV 263, E. 3.4; vgl. E. 3). Allfällige Geschäftspart- ner oder Kunden des Beschwerdeführers haben kein Recht auf Auskunft be- treffend die Aufnahme des DNA-Profils in das Informationssystem (vgl. Art. 15 DNA-Profil-Gesetz e contrario). Dementsprechend ist nicht dargetan, inwiefern die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils die Unternehmenstätig- keit bzw. Marktetablierung des Beschwerdeführers gefährden könnte und folg- lich unzumutbar sein soll. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Verbrechen überwiegt die Interessen des Beschwerdeführers. Die Probenah-

Kantonsgericht Schwyz 13 me und die Erstellung des DNA-Profils sind im Sinne des Gesagten sowohl erforderlich als auch angemessen und zumutbar resp. verhältnismässig i.e.S. Die Voraussetzungen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO sind damit er- füllt und die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnahmen sind nicht zu beanstanden.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die mit Verfügung vom 24. September 2019 (U-act. 2.1.001/KG-act. 1/1) bestellte amtliche Ver- teidigung bleibt der Praxis des Kantonsgerichts entsprechend auch im Be- schwerdeverfahren bestehen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechts- mittelverfahrens von Fr. 1‘500.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers bleibt bei der Hauptsache (Art. 135 Abs. 2 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers verbleibt bei der Haupt- sache.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten [zwei CDs]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 20. Mai 2020 kau